unsere Vereinssatzung
Vereinssatzung Gartenbauverein Schönau am Königssee
Dem vermehrt aufkommenden Wunsch der Gesellschaft, verstärkt im Einklang mit der Natur zu gärtnern, wird als Auftrag des Vereins angesehen.
§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS
Der Obst- und Gartenbauverein Schönau-Königssee erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde
Schönau am Königssee. Der Sitz des Vereins ist Schönau am Königssee.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaues, die
Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der
menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der
Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
(4) An die Mitglieder der Vereinsleitung und für den Verein in sonstiger Weise tätigen Personen dürfen
Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. Die gesetzliche
Grundlage für Zahlungen ist im §3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz vom 10.Okt.2007 geregelt.
(5) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft
bedarf es einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitritts, eines
Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene
Berufung an die Vereinsleitung ergreifen, welche endgültig entscheidet. Personen, welche sich um den
Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung
von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 AUSSCHEIDEN AUS DEM VEREIN
Die Mitgliedschaft endet
- durch Ableben
- durch Austritt; der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres
unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich, der Jahresbeitrag für das laufende
Jahr ist daher voll zu entrichten; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein
Vermögen
- durch Ausschluss.
§ 5 AUSSCHLUSS
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden
1. wegen einer unehrenhaften Handlung
2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres durch Streichung
aus der Mitgliederliste. Vor Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht,
sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem
ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom
Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung
teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des
Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen
Rechtsweges, endgültig entscheidet. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei
Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber
voll zu erfüllen. Seite 2 von 4
§ 6 RECHTE DER MITGLIEDER
Die Mitglieder haben das Recht
1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern,
2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
3. beim Verein Anträge zu stellen.
§ 7 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder haben die Verpflichtung
1. die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern,
2. die Satzung des Vereins zu befolgen,
3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.
§ 8 ORGANE DES VEREINS
(1) Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
- die Mitgliederversammlung
- die Vereinsleitung
- den Vorstand
(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig
auch des örtliche zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.
§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich tunlichst in der Zeit von Dezember bis April statt.
Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist
hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter
Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.
§ 10 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat entweder durch schriftliche Einladung,
durch Aushang an den öffentlichen Anschlagtafeln oder durch Bekanntmachung in der Presse zu erfolgen.
Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände, erfolgen.
Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen
endgültigen Beschluss fassen.
§ 11 DURCHFÜHRUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie
fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen
Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung
Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich
ausgeübt werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vereinsvorsitzende. Ist dieser verhindert oder am
Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2.Vereinsvorsitzende. Ist auch dieser
verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt
der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von
einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und
vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des
Vorstandes und des Vereinskassiers,
2. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes,
3. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,
4. Festsetzung und Abänderung der Satzung,
5. Wahl der Vereinsleitung, (§13) Seite 3 von 4
6. Wahl der Rechnungsprüfer,
7. Zustimmung oder Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8. Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,
9. Verbescheidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung,
10. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
§ 13 DIE VEREINSLEITUNG
Die Vereinsleitung besteht aus dem 1.Vereinsvorsitzenden, dem 2.Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer
dem Kassier und dem oder der Jugendleiter/in, sowie einigen Vereinsmitgliedern, welche auf die Dauer von
vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des
Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt werden.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder
widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung. Die Bestellung ist zu widerrufen,
wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder
sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.
§ 14 BESCHLUSSFASSUNG IN DER VEREINSLEITUNG
Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 15 AUFGABEN DER VEREINSLEITUNG
Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der
Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr
1. Erstellung des Tätigkeitsberichtes
2. Vorprüfung des Kassenberichtes
3. Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr,
4. Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages,
5. Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen.
§ 16 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus dem 1.Vereinsvorsitzenden und dem 2.Vereinsvorsitzenden. Die
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus
ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt (§13). Kandidiert für ein Amt nur ein Bewerber, kann mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung auch per Aklamation gewählt werden. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann
jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.
Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im
Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer
Auslagen gewährt werden.
Der 1.Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der
2.Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1.Vereinsvorsitzende verhindert ist.
Der 1.Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Termin sowie den
Tagungsort.
§ 17 AUFGABEN DES VORSTANDES
Vereinsintern gilt, dass der 1.Vereinsvorsitzende und der 2.Vereinsvorsitzende den Verein in
Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu €250,-- vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der
Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.
Der 1.Vereinsvorsitzende beruft die Sitzungen der Vereinsleitung und der Mitgliederversammlung ein und
leitet sie. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung und der Vereinsleitung. Ebenso sind die vom Kreis-, Bezirks- und Landesverband
ergangenen Anweisungen zu befolgen.
§ 18 BETRIEBSMITTEL
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Spenden und sonstige Zuwendungen,
3. Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.
§ 19 JAHRESMITGLIEDSBEITRAG
Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag
und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände.
§ 20 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 21 AUFGABEN DES KASSIERS
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des
Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere
1. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu
tätigen und sachgemäß zu verbuchen,
2. Die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen
Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
3. Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem laufenden zu halten.
4. Die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen.
5. Die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.
§ 22 AUFGABEN DES SCHRIFTFÜHRERS
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden.
Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er eine
fortlaufende Niederschrift zu fertigen.
Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht
zur Vorlage bei der ordentlichen Mitgliederversammlung an.
§ 23 AUFGABEN DER KASSENPRÜFER
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte
Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.
§ 24 SATZUNGSÄNDERUNG – AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung
ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen
mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
eingereicht werden.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Bei Aufhebung beziehungsweise Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schönau am Königssee, die es als Körperschaft des
öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der
Landespflege zu verwenden hat.
§ 25 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in
Kraft.
Schönau am Königssee 21.03.2012 1.Vorsitzender
Der Verein hat -
und braucht - aktive Mitglieder, die durch ihr Tun den Natur- und Umweltschutz
tatkräftig unterstützen.
Der Verein wünscht
sich Mitglieder, die auch als jüngere Generation die Vereinsziele mittragen und
mitgestalten, die für die Belange der Natur aufgeschlossen sind, die Spaß daran
haben, sich an Vereinsaktivitäten zu beteiligen und die mit Ideen die
Vereinsarbeit bereichern.