Satzung - Obst und Gartenbauverein Schönau

Obst und Gartenbauverein
Schönau am Königssee
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unsere Vereinssatzung
Vereinssatzung Gartenbauverein Schönau am Königssee
Dem vermehrt aufkommenden Wunsch der Gesellschaft, verstärkt im Einklang mit der Natur zu gärtnern, wird als Auftrag des Vereins angesehen.
§ 1   NAME UND SITZ DES VEREINS

Der Obst- und Gartenbauverein Schönau-Königssee erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde
Schönau am Königssee. Der Sitz des Vereins ist Schönau am Königssee.

§ 2  ZWECK DES VEREINS
(1)  Der  Verein  ist  selbstlos  tätig.  Der  Verein  bezweckt  im  Rahmen  des  Obst-  und  Gartenbaues,  die
Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der
menschlichen  Gesundheit.  Der  Verein  fördert  insbesondere  die  Ortsverschönerung  und  dient  damit  der
Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
(2)  Der Verein  verfolgt ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke  im  Sinne  des  Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3)  Es  darf  keine  Person  durch  Ausgaben,  die  den  Zwecken  des  Vereins  fremd  sind,  oder  durch
unverhältnismäßig  hohe  Vergütungen  begünstigt  werden.  Die  Mittel  des  Vereins  dürfen  nur  für  die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
(4)  An die Mitglieder der Vereinsleitung und für den Verein in sonstiger Weise tätigen Personen dürfen
Aufwandsentschädigungen  geleistet  werden.  Diese  dürfen  nicht  unangemessen  hoch  sein.  Die  gesetzliche
Grundlage für Zahlungen ist im §3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz vom 10.Okt.2007 geregelt.
(5)  Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.

§ 3   MITGLIEDSCHAFT
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft
bedarf  es  einer  vom  Beitretenden  unterzeichneten  unbedingten  Erklärung  des  Beitritts,  eines
Aufnahmebeschlusses  des  Vorstandes.  Lehnt  der  Vorstand  die  Aufnahme  ab,  so  kann  der  Abgewiesene
Berufung  an  die  Vereinsleitung  ergreifen,  welche  endgültig  entscheidet.  Personen,  welche  sich  um  den
Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung
von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4  AUSSCHEIDEN AUS DEM VEREIN
Die Mitgliedschaft endet
- durch Ableben
- durch Austritt; der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres
unter  Einhaltung  einer  vierteljährlichen  Kündigungsfrist  möglich,  der  Jahresbeitrag  für  das  laufende
Jahr ist daher voll zu entrichten; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein
Vermögen
- durch Ausschluss.

§ 5  AUSSCHLUSS
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden
1.  wegen einer unehrenhaften Handlung
2.  wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres durch Streichung
aus  der  Mitgliederliste.  Vor  Beschlussfassung  ist  dem  auszuschließenden  Mitglied  Gelegenheit  zur
Äußerung  zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht,
sowie  den  gesetzlichen  oder  satzungsmäßigen  Ausschließungsgrund  anzugeben.  Der  Beschluss  ist  dem
ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom
Zeitpunkt  der  Absendung    desselben  kann  das  Mitglied  nicht  mehr  an  der  Mitgliederversammlung
teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des
Briefes  durch  Berufung  an  die  Vereinsleitung  anfechten,  welche,  vorbehaltlich  des  ordentlichen
Rechtsweges,  endgültig  entscheidet.  Ausgeschiedene  oder  ausgeschlossene  Mitglieder  haben  keinerlei
Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber
voll zu erfüllen. Seite 2 von 4

§ 6   RECHTE DER MITGLIEDER
Die Mitglieder haben das Recht
1.  die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern,
2.  an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
3.  beim Verein Anträge zu stellen.

§ 7  PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder haben die Verpflichtung
1.  die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern,
2.  die Satzung des Vereins zu befolgen,
3.  die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
4.  die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.

§ 8  ORGANE DES VEREINS
(1)  Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
- die Mitgliederversammlung
- die Vereinsleitung
- den Vorstand
(2)  Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig
auch des örtliche zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.
 
§ 9  MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich tunlichst in der Zeit von Dezember bis April statt.
Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist
hierzu  verpflichtet,  wenn  ihre  Einberufung  von  mindestens  einem  Fünftel  der  Vereinsmitglieder  unter
Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

§ 10   EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat entweder durch schriftliche Einladung,
durch Aushang an den öffentlichen Anschlagtafeln oder durch Bekanntmachung in der Presse zu erfolgen.
Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände, erfolgen.
Über  Gegenstände,  welche  nicht  auf  der  Tagesordnung  stehen,  kann  die  Mitgliederversammlung  keinen
endgültigen Beschluss fassen.

§ 11  DURCHFÜHRUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie
fasst ihre  Beschlüsse,  soweit nicht  eine  qualifizierte Mehrheit  in der  Satzung festgelegt  ist,  mit  einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse  über  Abänderung  der  Satzung  bedürfen  einer  Mehrheit  von  drei  Viertel  der  erschienenen
Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung
Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich
ausgeübt werden.
Den  Vorsitz  in  der  Mitgliederversammlung  führt  der  1.Vereinsvorsitzende.  Ist  dieser  verhindert  oder  am
Gegenstand  der  Beratung  beteiligt,  so  übernimmt  den  Vorsitz  der  2.Vereinsvorsitzende.  Ist  auch  dieser
verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt
der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von
einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und
vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12  AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1.  Genehmigung  des  alljährlich  zu  erstattenden  Tätigkeits-  und  Kassenberichtes,  Entlastung  des
Vorstandes und des Vereinskassiers,
2.  Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes,
3.  Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,
4.  Festsetzung und Abänderung der Satzung,
5.  Wahl der Vereinsleitung, (§13) Seite 3 von 4
6.  Wahl der Rechnungsprüfer,
7.  Zustimmung oder Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8.  Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,
9.  Verbescheidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung,
10.  Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

§ 13  DIE VEREINSLEITUNG
Die  Vereinsleitung  besteht  aus  dem  1.Vereinsvorsitzenden,  dem  2.Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer
dem Kassier und dem oder der Jugendleiter/in, sowie einigen Vereinsmitgliedern, welche auf die Dauer von
vier  Jahren  von  der  Mitgliederversammlung  gewählt  werden.  Wiederwahl  ist  zulässig.  Die  Ämter  des
Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt werden.
Die  Mitgliederversammlung  kann  jederzeit  die  Bestellung  der  Vereinsleitung  oder  einzelner  Mitglieder
widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der  Vereinsleitung. Die Bestellung ist zu widerrufen,
wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder
sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

§ 14  BESCHLUSSFASSUNG IN DER VEREINSLEITUNG
Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 15 AUFGABEN DER VEREINSLEITUNG
Die  Vereinsleitung  ist  zuständig  zur  Führung  aller  Vereinsgeschäfte,  soweit  diese  nicht  ausdrücklich  der
Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr
1.  Erstellung des Tätigkeitsberichtes
2.  Vorprüfung des Kassenberichtes
3.  Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr,
4.  Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages,
5.  Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen.

§ 16   VORSTAND
Der  Vorstand  besteht  aus  dem  1.Vereinsvorsitzenden  und  dem  2.Vereinsvorsitzenden.  Die
Vorstandsmitglieder  werden  von  der  Mitgliederversammlung  in  geheimer,  schriftlicher  Abstimmung  aus
ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt (§13). Kandidiert für ein Amt nur ein Bewerber, kann mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung auch per Aklamation gewählt werden. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann
jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.
Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im
Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer
Auslagen gewährt werden.
Der 1.Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.  Sie  haben  die  Stellung  eines  gesetzlichen  Vertreters.  Im  Innenverhältnis  gilt,  dass  der
2.Vereinsvorsitzende  sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt,  wenn  der 1.Vereinsvorsitzende  verhindert  ist.
Der  1.Vereinsvorsitzende  beruft  die  Mitgliederversammlung  ein  und  bestimmt  den  Termin  sowie  den
Tagungsort.

§ 17  AUFGABEN DES VORSTANDES
Vereinsintern  gilt,  dass  der  1.Vereinsvorsitzende  und  der  2.Vereinsvorsitzende  den  Verein  in
Angelegenheiten  mit  einem  Geldwert  bis  zu  €250,--  vertreten,  darüber  hinaus  nur  mit  Zustimmung  der
Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.
Der 1.Vereinsvorsitzende beruft die Sitzungen der Vereinsleitung und der Mitgliederversammlung ein und
leitet  sie.  Er  führt  die  laufenden  Geschäfte  nach  der  Satzung,  nach  den  Beschlüssen  der
Mitgliederversammlung und der Vereinsleitung. Ebenso sind die vom Kreis-, Bezirks- und Landesverband
ergangenen Anweisungen zu befolgen.

§ 18  BETRIEBSMITTEL
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch
1.  Mitgliedsbeiträge,
2.  Spenden und sonstige Zuwendungen,
3.  Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.

§ 19  JAHRESMITGLIEDSBEITRAG
Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag
und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände.

§ 20  GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 21  AUFGABEN DES KASSIERS
Der  Kassier  führt  die  Kassengeschäfte  des  Vereins.  Er  darf  keine  Zahlung  leisten  ohne  Anweisung  des
Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere
1.  Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu
tätigen und sachgemäß zu verbuchen,
2.  Die  Jahresrechnung  nach  Jahresabschluss  so  zeitig  zu  fertigen,  dass  sie  der  ordentlichen
Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
3.  Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem laufenden zu halten.
4.  Die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen.
5.  Die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.

§ 22  AUFGABEN DES SCHRIFTFÜHRERS
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden.
Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er eine
fortlaufende Niederschrift zu fertigen.
Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht
zur Vorlage bei der ordentlichen Mitgliederversammlung an.

§ 23  AUFGABEN DER KASSENPRÜFER  
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte
Kassenprüfer  geprüft.  Die  Kassenprüfer  erstatten  der  Mitgliederversammlung  einen  Prüfungsbericht  und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.

§ 24  SATZUNGSÄNDERUNG – AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1)  Anträge  auf  Satzungsänderung  oder  Auflösung  des  Vereins,  welche  nicht  von  der  Vereinsleitung
ausgehen,  bedürfen  der  Unterstützung  von  mindestens  einem  Fünftel  der  Vereinsmitglieder  und  müssen
mindestens  vier  Wochen  vor  der  beschließenden  Mitgliederversammlung  beim  Vorstand  schriftlich
eingereicht werden.
(2)  Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3)  Bei Aufhebung beziehungsweise Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das  Vermögen  des  Vereins  an  die  Gemeinde  Schönau  am  Königssee,  die  es  als  Körperschaft  des
öffentlichen  Rechts  unmittelbar  und  ausschließlich  für  gemeinnützige  Zwecke  im  Bereich  der
Landespflege zu verwenden hat.  

§ 25  INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in
Kraft.
Schönau am Königssee 21.03.2012                                                                 1.Vorsitzender
   Der Verein hat - und braucht - aktive Mitglieder, die durch ihr Tun den Natur- und Umweltschutz tatkräftig unterstützen.
   Der Verein wünscht sich Mitglieder, die auch als jüngere Generation die Vereinsziele mittragen und mitgestalten, die für die Belange der Natur aufgeschlossen sind, die Spaß daran haben, sich an Vereinsaktivitäten zu beteiligen und die mit Ideen die Vereinsarbeit bereichern.
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